Urteil Ordnungsgemäße Erstherstellung


Schlagworte

Ordnungsgemäße Erstherstellung; Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster im Sondereigentum; erstmalige Herstellung; mangelhafte Dachflächenfenster; Sperrwirkung eines Negativbeschlusses; Gemeinschaftseigentum; Wasserschäden; undichte Fenster

Leitsätze

1. Ob ein Negativbeschluss einer späteren positiven Beschlussfassung entgegensteht, ist durch objektiv-normative Auslegung zu bestimmen. Eine Sperrwirkung wird demnach regelmäßig nicht gegeben sein, wenn sich der Beschluss in einer reinen Ablehnung des gestellten Antrages erschöpft.

2. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, welche die Instandhaltung und Instandsetzung u. a. der Außenfenster einer Sondereigentumseinheit mit Ausnahme des Außenanstrichs dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt, ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass von ihr auch eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erfasst wird, jedenfalls soweit es um die Behebung anfänglicher Baumängel geht (entgegen OLG München NZM 2007, 522 f.).

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