Urteil Ordnungsgeld
Schlagworte
Ordnungsgeld; Verurteilung; Androhung; Zuwiderhandlung
Leitsatz
Die Verurteilung zu Ordnungsgeld setzt voraus, daß der Schuldner einem Verbot zuwidergehandelt hat, wobei der Verstoß zeitlich nach der Androhung von Ordnungsgeld liegen muß. Nicht erforderlich ist, daß eine im gesonderten Beschlußverfahren ergangene Androhung rechtskräftig ist.
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