Urteil Ordentliche Kündigung wg. schuldhafter nicht unerheblicher Vertragspflichtverletzung bedarf i. d. R. keiner Abmahnung
Schlagworte
Ordentliche Kündigung wg. schuldhafter nicht unerheblicher Vertragspflichtverletzung bedarf i. d. R. keiner Abmahnung; Kündigung wg. Zahlungsverzugs; verbundene fristlose und ordentliche Kündigung; wiederholt unpünktliche und unvollständige Mietzahlungen; Zahlungen innerhalb der Schonfrist und ordentliche Kündigung wg. Zahlungsverzugs; nicht gezahlte Erhöhung des Betriebskostenvorschusses; Zahlung unter Vorbehalt
Leitsatz
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Mißachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
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