Urteil Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs


Schlagworte

Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete bei Verzug von weniger als einem Monat

Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen eines Zahlungsrückstandes von mehr als einer Monatsmiete setzt voraus, dass der Zahlungsverzug zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens einen Monat besteht.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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