Urteil Ordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter Betriebskostenvorschüsse aufgrund von Falschberatung durch Mieterverein


Schlagworte

Ordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter Betriebskostenvorschüsse aufgrund von Falschberatung durch Mieterverein; kein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien; Zurückbehaltungsrecht; keine Heilungswirkung durch Ausgleich des Zahlungsrückstandes bei ordentlicher Kündigung; Mieterhaftung für Erfüllungsgehilfen; unverschuldeter Rechtsirrtum; Beraterverschulden

Leitsatz

Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.

Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.

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