Urteil Ordentliche Kündigung nur bei wichtigen berechtigten Interessen des Vermieters in besonderen Ausnahmefällen
Schlagworte
Ordentliche Kündigung nur bei wichtigen berechtigten Interessen des Vermieters in besonderen Ausnahmefällen; Härteeinwand
Leitsatz
Durch eine mietvertragliche Bestimmung, der zufolge der Vermieter das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen", wird dem Mieter ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt. Für eine Kündigung genügt dann das in § 573 Abs. 2 BGB genannte berechtigte Interesse des Vermieters nicht.
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