Urteil Ordentliche Kündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahren
Schlagworte
Ordentliche Kündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahren; Abweichung von Laufzeitvorgaben
Leitsätze
Ein Fernwärmelieferungsvertrag, der entgegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV (Laufzeit von höchstens zehn Jahren) auf 20 Jahre abgeschlossen worden ist, kann vom Kunden jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Laufzeit des Vertrages reduziert sich dann nicht auf zehn Jahre, da es sich bei der Frist des § 32 AVBFernwärmeV nicht um eine Regelfrist, sondern um eine Höchstfrist handelt.
Von den Laufzeitvorgaben des § 32 AVBFernwärmeV kann nur abgewichen werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten hat und sodann der Kunde mit den Abweichungen davon ausdrücklich einverstanden ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn in dem unterbreiteten Fernwärmelieferungsvertrag mit abweichender Laufzeitregelung lediglich hervorgehoben wird, dass das Angebot inhaltlich von bestimmten Regelungen der AVBFernwärmeV abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Kunden zur Veranschaulichung seines Wahlrechts ein Leistungsvergleich, insbesondere ein Preisvergleich, ermöglicht wird. Dazu genügt es nicht, nur den Text der Verordnung beizufügen.
(Leitsätze der Redaktion)
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