Urteil Ordentliche Kündigung des Vermieters bei schuldhafter nicht unerheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten (Zahlungsverzug), Schonfristzahlung nach fristloser Kündigung
Schlagworte
Ordentliche Kündigung des Vermieters bei schuldhafter nicht unerheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten (Zahlungsverzug), Schonfristzahlung nach fristloser Kündigung
Leitsätze
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung zu klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens (Rechtsprechung der ZK 67 des LG Berlin, GE 2016, 1569; GE 2017, 476).
Eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stattfinden (Anschließung an BGH GE 2012, 1629). Der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände kann nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB erscheinen zu lassen (Anschluss an BGH GE 2012, 1629).
(Leitsätze der Redaktion)
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