Urteil OLG-Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten bei Auslandsbezug
Schlagworte
OLG-Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten bei Auslandsbezug
Leitsatz
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.
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