Urteil OLG-Zuständigkeit für Berufung in Mietsachen
Schlagworte
OLG-Zuständigkeit für Berufung in Mietsachen; ausländischer Wohnsitz; Wohnsitzwechsel in der Berufung
Leitsatz
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, daß sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.
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