Urteil Ohne neue Tatsachen und Beweismittel kein zulässiger Wiederaufnahmeantrag, Heimeinweisungen aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher
Schlagworte
Ohne neue Tatsachen und Beweismittel kein zulässiger Wiederaufnahmeantrag, Heimeinweisungen aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher
Leitsätze
1. Auch wenn Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen eine hirnorganische Schädigung gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, seine Heimeinweisungen seien aus „ideologischen Gründen“ erfolgt und hätten dazu gedient, „ihm ein Weltbild und gewisse Wertvorstellungen aufzuzwingen“, wenn für eine solche „ideologische Motivation“ erforderliche Anhaltspunkte fehlen.
2. Eventuell erfahrenes Unrecht während der Heimunterbringung durch einzelne Erzieher rechtfertigt die Rehabilitierung nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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