Urteil Offenlassung
Schlagworte
Offenlassung; GebBeitrG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 105, Art. 106; VvB Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Baugebührenordnung; Verwaltungsgebühren; Gebührenzweck; Kostendeckung; Vorteilsabschöpfung; Ermächtigungsgrundlage; Bestimmtheitsanforderungender Gebührenzwecke; Wesentlichkeitstheorie; Abgrenzung zur Steuer; Baufreiheit; Funktionslosigkeit von Festsetzungen
Leitsätze
1. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Gebührenordnungen muß den Zweck der Gebührenerhebung abschließend nennen. Ein hinsichtlich des Gebührenzwecks "offener" Tatbestand kann aus verfassungsrechtlichen Gründen keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke auf Rechtsverordnungsebene sein.
2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Befreiungsgebühren.
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