Urteil Offene Prozesskosten des Mieters aus früherem Räumungsrechtsstreit regelmäßig kein Kündigungsgrund


Schlagworte

Offene Prozesskosten des Mieters aus früherem Räumungsrechtsstreit regelmäßig kein Kündigungsgrund; Zahlungsverzug; fristlose außerordentliche Kündigung

Leitsatz

Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546 a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle befriedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat.

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