Urteil Offenbarungsverfahren
Schlagworte
Offenbarungsverfahren; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Anspruchsglaubhaftmachung; Glaubhaftmachung
Leitsatz
Zur für die Einleitung eines Offenbarungsverfahrens mindestens erforderlichen Glaubhaftmachung, daß durch Pfändung beim Schuldner eine vollständige Befriedigung nicht erlangt werden kann, genügt nicht der Nachweis, daß der Schuldner der Durchsuchung seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume widersprochen hat.
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