Urteil Offenbarungspflicht bezüglich gesundheitsschädlicher Baustoffe (hier: Asbest) bei Immobilienverkauf


Schlagworte

Offenbarungspflicht bezüglich gesundheitsschädlicher Baustoffe (hier: Asbest) bei Immobilienverkauf; Verschulden bei Vertragsschluss; arglistige Täuschung; Beschaffenheit; Mangel der Kaufsache; Gefahrübergang

Leitsätze

a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

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