Urteil Öffentliche Zustellung für Pfändungsbeschluß
Schlagworte
Öffentliche Zustellung für Pfändungsbeschluß
Leitsatz
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
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