Urteil Öffentliche Restitution
Schlagworte
Öffentliche Restitution; Unternehmensrückgabe; Zuordnung; Verbindlichkeiten; Unternehmensresterestitution
Leitsätze
1. Gegenstand der öffentlichen Restitution nach Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ist der entzogene Vermögenswert, wie er steht und liegt. Das schließt alle Verbindlichkeiten und Berechtigungen ein, die konkret auf den Vermögensgegenstand bezogen sind.
2. An der Haftung für Unternehmensvermögen ändert sich nichts, wenn statt des nicht rückgabefähigen Unternehmens nur dessen Reste restituiert werden. Auch diese Reste haften den Gläubigern des Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG für die Unternehmensschulden, weil es sich nach wie vor um einen Fall der Unternehmensrückgabe handelt.
3. § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ist im Bereich der Vermögenszuordnung im Regelfall in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Zuordnungsbehörde dem Rückgabeberechtigten gleichzeitig mit dem restituierten Vermögensgegenstand auch die zugehörigen Verbindlichkeiten zuordnet.
4. Maßgebender Zeitpunkt für die zu übernehmenden Schulden ist auch bei der Unternehmensresterestitution nicht der Zeitpunkt der Stillegung, sondern der Zeitpunkt der Rückgabe.
(Leitsätze der Redaktion)
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