Urteil Obligatorische Streitschlichtung bei Nachbarstreitigkeiten in Schleswig-Holstein
Schlagworte
Obligatorische Streitschlichtung bei Nachbarstreitigkeiten in Schleswig-Holstein
Leitsätze
a) Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen.
b) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 LSchliG SH hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH.
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