Urteil Obliegenheitsverletzung von Zustelladressaten
Schlagworte
Obliegenheitsverletzung von Zustelladressaten; Zugang einer Erklärung; Zustellung durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein; arglistige Zugangsvereitelung; grundlose Annahmeverweigerung
Leitsatz
Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muß geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Zustellungsadressaten vor. Zu Lasten des Empfängers ist der Zugang aber nur bei schwerwiegenden Treuverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt.
(Leitsatz der Redaktion)
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