Urteil Obhutspflichten hinsichtlich Schlüsselaufbewahrung


Schlagworte

Obhutspflichten hinsichtlich Schlüsselaufbewahrung; Schlüsselverlust; Schlüsseldiebstahl; Ersatz für Schließanlage; missbräuchliche Schlüsselverwendung; Abzug "neu für alt"; Obliegenheitsverletzung; Verletzung vertraglicher Nebenpflichten; besonders hohe Sorgfaltsanforderungen an Vermeidung von Schlüsselverlusten von Schließanlagen; Hinterlassen von Schlüsseln im Inneren eines auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen abgestellten Fahrzeuges; Diebstahlsanreiz; Einstandspflicht des Mieters für Erfüllungsgehilfen; Geldersatz statt Naturalrestitution; Schadensminderungspflicht

Leitsätze

1. Zu den Obhutspflichten des Mieters hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln (hier: Aufbewahrung unter dem Sitz eines Kfz in einer Notebooktasche).

2. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und vor Verlust zu bewahren.

3. Das Hinterlassen von Schlüsseln im Inneren eines auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen abgestellten Fahrzeuges stellt einen Verstoß gegen mietvertragliche Obhutspflichten insbesondere dann dar, wenn auch noch ein Anreiz für den Diebstahl geschaffen wird, indem die Schlüssel in einem Behältnis zurückgelassen werden, die einen werthaltigen Inhalt vermuten lassen.

4. Bei vom Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretendem Schlüsselverlust hat der Vermieter einen Anspruch auf die Kosten des Auswechselns der gesamten Schließanlage.

5. Den Vermieter trifft nicht die Obliegenheit, im eigenen Interesse und/oder zum Schutz der Mieter jeweils die modernste Technik und beste Qualität von Gebäudeteilen (hier: Schließanlage) auszuwählen.

(Leitsätze 2. bis 5. von der Redaktion)

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