Urteil Nutzungsvertrag
Schlagworte
Nutzungsvertrag; Räumung; Entfernung einer Garage; Verjährungsunterbrechung
Leitsätze
1. Bei einem Nutzungsvertrag (Mietvertrag) nach dem Recht der DDR war der Nutzer nur verpflichtet, eine mit Genehmigung des Überlassers errichtete Baulichkeit nach Vertragsende zu entfernen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war.
2. Eine solche Vereinbarung lag in der Beschränkung der Genehmigung "für die Dauer der Nutzung".
3. Eine erkennbar unrichtige Bezeichnung des zu räumenden Grundstücks in der Klage unterbricht die Verjährung, wenn durch Auslegung der Streitgegenstand identifiziert werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
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