Urteil Nutzungsvereinbarung, entgeltliche -


Schlagworte

Nutzungsvereinbarung, entgeltliche -; Miteigentumsanteil, Nutzung eines -s gegen Entgelt; Miteigentum; Schadensersatz, - bei Kündigung aus wichtigem Grund; Eigentümergemeinschaft

Leitsätze

a) Überläßt ein Miteigentümer den übri gen die Alleinnutzung des gemeinschaftli chen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemein schaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201).

b) Die Nutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bis herigen Nutzung weiterhin eine Nutzungs entschädigung verlangt, deren Höhe dann gemäß § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Er messen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584 b BGB sind nicht anzuwenden.

c) Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzan spruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zuste hen, als die übrigen Miteigentümer an die Nutzungsvereinbarung gebunden wären und nicht ihrerseits deren Abänderung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen könnten.

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