Urteil Nutzungsumfang eines als "Laden" bezeichneten Teileigentums


Schlagworte

Nutzungsumfang eines als "Laden" bezeichneten Teileigentums; Ladenöffnungszeiten; Postfiliale

Leitsätze

1. Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als Laden kann nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind.

2. Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar.

3. In einem als Laden bezeichneten Raum kann eine Postfiliale betrieben werden.

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