Urteil Nutzungsrechtsinhaber
Schlagworte
Nutzungsrechtsinhaber; Modrow-Kaufvertrag; Gleichheitsgrundsatz; Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz
Es besteht keine Verpflichtung der öffentlichen Hand, ehemals volkseigene Grundstücke an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, die nach dem sog. Modrow-Gesetz vom 7. März 1990 einen Kaufantrag gestellt haben, zu veräußern. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung hergeleitet werden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes am 17. Dezember 2003.
(Leitsatz der Einsenderin)
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