Urteil Nutzungsrecht des Mieters für Hausgarten
Schlagworte
Nutzungsrecht des Mieters für Hausgarten; Gartenmitbenutzung
Leitsätze
1. Ist der Mieter zusammen mit Mitmietern zur Nutzung eines 2.000 m2 großen Gartens berechtigt, darf er Gartenstühle, Sonnenschirme und andere Gegenstände in der Sommersaison aufstellen.
2. Eine einseitige spätere Regelung durch den Vermieter, wonach Gegenstände nachts zu entfernen sind, ist unwirksam.
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