Urteil Nutzungsentschädigung nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses wegen eines Brandes


Schlagworte

Nutzungsentschädigung nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses wegen eines Brandes; vorrangige Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers; Regressverzicht des Versicherers

Leitsätze

1. Der Vermieter ist im Rahmen der sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den die Sachversicherungskosten anteilig als Betriebskosten tragenden Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat; dies gilt auch dann, wenn die Parteien das Mietverhältnis zu einem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mieters entsprechenden oder zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich beenden.

2. Im Rahmen der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache hat der Mieter auch solche von ihm eingebrachte Sachen zu entfernen, die durch einen Brand zerstört worden und von denen nur noch Brandreste vorhanden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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