Urteil Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache
Schlagworte
Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache; Räumungs- und Herausgabeanspruch; Rückgabe der Mietsache
Leitsätze
1. Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsbeendigung.
2. Nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache (Mieter gibt die Mietsache nicht zurück, das Unterlassen der Herausgabe widerspricht dem Willen des Vermieters) kann der Vermieter als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Für die Zeit danach bleibt dem Vermieter bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Geltendmachung eines Schadens infolge einer erst späteren Vermietung vorbehalten.
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