Urteil Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe


Schlagworte

Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe; Quotenhaftungsklausel; Verjährung

Leitsätze

1. Der Vermieter kann Entschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nur bis zur Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 546 BGB geltend machen; für die Zeit danach besteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. 2. Der Anspruch aufgrund einer Quotenhaftungsklausel verjährt ebenfalls nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache.

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