Urteil Nutzungsentschädigung bei Einlassung auf Vermittlungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsverfahren, Verjährung des Nutzungsentgeltanspruchs


Schlagworte

Nutzungsentschädigung bei Einlassung auf Vermittlungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsverfahren, Verjährung des Nutzungsentgeltanspruchs

Leitsätze

a) Im Sinne von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 -, VIZ 2002, 237, 239). b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt. c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F.

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