Urteil Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung; Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz; Nutzungsrecht; Besitzmoratorium; Besitzschutz; Fondsinhaberschaft; Rechtsträgerwechsel

Leitsätze

Ist das Nutzungsrecht an einem in fremder Rechtsträgerschaft befindlichen Gebäude durch einen Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz gesichert, kann nach Ablauf der Nutzungszeit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht mit der Berufung auf ein Besitzrecht nach dem Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB begegnet werden.

Auch der Moratoriumstatbestand nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die im privaten Eigentum befindliche Sache zwar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt wird, der Nutzungszweck aber durch ein Rechtsgeschäft abgesichert ist.

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