Urteil Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung; Betriebskostenabrechnung

Leitsätze

Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Renovierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen.

Der Umstand, daß die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern - allenfalls - Schadensersatzansprüche.

Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietobjekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muß er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest einzelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können.

Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gaststätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrechnung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt, und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hierdurch nicht benachteiligt wird.

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