Urteil Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung; Schönheitsreparaturen; Aufrechnung; Rechtsmissbrauch

Leitsätze

1. Führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Auf-forderung des Vermieters Schönheitsreparaturen in den Mieträumen durch, ist damit eine Vorenthaltung der Mietsache nach § 557 BGB nicht verbunden.

2. Hat der Vermieter wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter (§ 326 Abs. 1 BGB), läßt er aber gleichwohl die Erledigung der erforderlichen Arbeiten durch den Mieter zu, so ist seine Berufung auf eine davor erklärte Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).

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