Urteil Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Austausch der Schlösser zu Teilen der Mietsache

Leitsatz

Nutzungsentschädigung kann der Vermieter nicht beanspruchen, wenn trotz fehlender Räumung ein Vorenthalten der Mietsache nicht mehr gegeben ist, nachdem der Vermieter Schlösser zu einzelnen Mieträumen ausgetauscht und dem Mieter den entsprechenden Zugang versperrt hat.

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