Urteil Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung
Leitsatz
Der Vermieter hat gegen den rückgabepflichtigen Mieter gemäß § 557 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen anstelle des bisherigen Mietzinses nur, wenn er den ortsüblichen Mietzins vor der Fälligkeit des Miet zinsanspruchs gegenüber dem Mieter geltend gemacht hat.
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