Urteil Nutzungsentgelterhöhung durch einseitige Willenserklärung
Schlagworte
Nutzungsentgelterhöhung durch einseitige Willenserklärung; Vertragsschluß durch einen Ehegatten schließt auch anderen Ehegatten ein
Leitsätze
a) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen DDR).
b) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert.
c) Stehen auf seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein.
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