Urteil Nutzungsentgelt für Datschengrundstücke
Schlagworte
Nutzungsentgelt für Datschengrundstücke; unwirksame Befristungen in Nutzungsverträgen; Wirksamkeit der Erhöhungserklärung; Nachholung von versäumten Erhöhungen in einem Schritt; gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe; Zulässigkeit überschreitende Erhöhung des Nutzungsentgeltes nur teilunwirksam
Leitsätze
1. Die in einem Nutzungsvertrag enthaltene Befristung eines Pachtvertrages ist unwirksam, wenn im Vertrag keine gesellschaftlich gerechtfertigten Gründe für die Befristung angegeben waren.
2. "Zulässiges Entgelt" i. S. d. § 3 NutzEV ist das von den Parteien in zulässiger Weise vereinbarte Entgelt.
3. Die Erklärung über die Erhöhung des Nutzungsentgelts ist nicht deshalb unwirksam, weil einzelne Angaben unzutreffend sind. Verlangt der Grundstückseigentümer eine Erhöhung, welche die in § 3 Abs. 1 NutzEV zugelassenen Erhöhungsschritte oder das ortsübliche Entgeltniveau übersteigt, so ist die Erhöhungserklärung nur in dem Umfang unwirksam, in dem sie das zulässige Maß überschreitet.
4. Versäumte Erhöhungen können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe und in einem Schritt für die Zukunft nachgeholt werden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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