Urteil Nutzungsentgelt
Schlagworte
Nutzungsentgelt; Erhöhung; Erläuterungspflicht; Begründungspflicht
Leitsatz
Bei Erklärung zur Erhöhung des Nutzungsentgelts muß der Eigentümer der Erläuterungs- und Begründungspflicht des § 6 Abs. 1 NutzEV genügen und somit in der Regel drei Vergleichsgrundstücke benennen oder ein konkretes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen in Kopie beilegen.
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