Urteil Nutzung einer Zweitwohnung kein „vorübergehender Gebrauch“
Schlagworte
Nutzung einer Zweitwohnung kein „vorübergehender Gebrauch“
Leitsätze
1. Die gelegentliche Nutzung einer Wohnung (Zweitwohnung) ist kein „vorübergehender Gebrauch der Mietsache“ i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Für § 549 Abs. 2 BGB muss die zeitlich begrenzte Nutzung und der künftige Wegfall dieses Sonderbedarfs bei Vertragsschluss feststehen.
3. Das Nichtnutzen einer Wohnung durch den Mieter stellt auch angesichts der Wohnungsknappheit in Berlin und dem Zweckentfremdungsverbot kein berechtigtes Kündigungsinteresse i.S.d. § 573 BGB dar.
(Leitsatz zu 3 von der Redaktion)
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