Urteil NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
Schlagworte
NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
Leitsatz
Es ist nicht willkürlich, die Trennung eines polnischen Kindes von seinen Eltern, seine Verschleppung durch die SS in ein sog. Lebensbornheim und die Adoption durch ein „reichsdeutsches Ehepaar“ nicht als NS-Unrecht i.S.v. § 1 AKG-Härterichtlinien anzusehen. Es ist nachvollziehbar, davon auszugehen, dass die Verschleppung eines polnischen Kindes wegen seines „arischen“ Aussehens durch die SS gerade nicht Folge oder Konsequenz einer Anfeindung, also einer negativen Einordnung auf der Grundlage der NS-Ideologie, sondern einer positiven Bewertung rassischer Merkmale war.
(Leitsatz der Redaktion)
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