Urteil NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
Schlagworte
NS-Unrecht, Anfeindung, Kinderverschleppung, Lebensborn, Verwaltungsvorschriften, Gleichheitsgrundsatz
Leitsatz
Die AKG-Härterichtlinien enthalten keine Rechtssätze, sondern bewirken zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat
