Urteil Notwendigkeit der Rechtsberatungserlaubnis für Geschäftsbesorgungsvertrag


Schlagworte

Notwendigkeit der Rechtsberatungserlaubnis für Geschäftsbesorgungsvertrag

Leitsätze

Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozeßvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung.

Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, kann er sich jedoch auf die Nichtigkeit nicht berufen.

Die Makler- und Bauträgerverordnung richtet sich als öffentlich-rechtliche Berufsausübungsregel ausschließlich an den Bauträger, nicht aber an die den Bauträger oder den Erwerber finanzierende Bank.

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