Urteil Notwendiger Vollstreckungstitel und Räumungsvollstreckung gegen mitbesitzenden nichtehelichen Lebensgefährten und minderjährige bzw. volljährig gewordene Kinder
Schlagworte
Notwendiger Vollstreckungstitel und Räumungsvollstreckung gegen mitbesitzenden nichtehelichen Lebensgefährten und minderjährige bzw. volljährig gewordene Kinder; Voraussetzungen für Mitbesitz an der Wohnung; Besitzdiener; Räumungsvollstreckung gegen Ehepartner von Kindern; Herausgabe der Mietsache; tatsächliche Besitzverhältnisse; Alleinbesitz; falsche oder unvollständige Auskunft über Mitbewohner und Mitbesitzer; häufig wechselnde Lebensgefährten; Anmeldung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen
Leitsätze
1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
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