Urteil Notwendige Unterschrift unter Berufungsschrift
Schlagworte
Notwendige Unterschrift unter Berufungsschrift; Unterschrift unter Beglaubigung der Schriftsatzabschrift reicht
Leitsatz
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).
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