Urteil Notwendige und spezifizierte Leistungsaufforderung bei nicht fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Notwendige und spezifizierte Leistungsaufforderung bei nicht fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen; Zustandsbeschreibung
Leitsatz
Jedenfalls dann, wenn der Mieter vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorgenommen hat und der Vermieter Beanstandungen erhebt, muß der Vermieter im Rahmen der Leistungsaufforderung nach § 281 BGB die konkreten Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht. Die bloße Angabe, daß die ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht seien, ist eine Bewertung ohne Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und daher unzureichend.
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