Urteil Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters
Schlagworte
Notwendige und nützliche Verwendungen des Mieters; Verwendungsersatz; Leitungsverstopfungen; Versteinerungen; Rohrverkrustungen; Hauptfallrohr
Leitsatz
1. Versteinerungen und Verkrustungen stellen keine Leitungsverstopfungen dar; als Leitungsverstopfungen können nur durch Fremdkörper verursachte plötzliche Behinderungen des Wasserabflusses angesehen werden.
2. Bei der Beseitigung einer Rohrverkrustung im Küchenabflußrohr handelt es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB. Die Beseitigung einer Verkrustung im Hauptfallrohr durch den Mieter ist allenfalls eine nützliche Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 2 BGB; der Mieter kann insofern nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?