Urteil Notwendige Angabe der Gesamtkosten bei Vorwegabzug
Schlagworte
Notwendige Angabe der Gesamtkosten bei Vorwegabzug; Anforderungen an Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, daß dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muß ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.
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