Urteil Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -


Schlagworte

Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -; Sekundärverjährung, - bei Notarhaftung; Amtshaftung, - des Notars gegenüber Auftraggeber; Haftung, - des Rechtsanwaltes; Rechtsmittelanwalt; Anwaltsfehler; Mitverschulden, - des Mandanten an der Verjährung

Leitsätze

a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO.

b) Auf die sogenannte Sekundär verjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen An spruchs selbst hätte erkennen kön nen.

c) Die Beauftragung eines Rechts mittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen et waigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfol gen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit ei nes Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuwei sen.

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