Urteil Notarhaftung für auf den Vertragsschluss folgende Maßnahmen
Schlagworte
Notarhaftung für auf den Vertragsschluss folgende Maßnahmen
Leitsatz
Die bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auf den Vertragsschluss folgenden Maßnahmen des Käufers zur Erfüllung des Vertrages können sowohl Indiz für den unbedingten Entschluss zum Erwerb der Immobilie als auch nur Ausdruck nolens volens geübter Vertragstreue sein.
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