Urteil Notarhaftung


Schlagworte

Notarhaftung; Pflichtverletzung wegen unzureichender Belehrung; Belehrungspflicht bei Abtretung des Rückübertragungsanspruch; Bedingungsfeindlichkeit der Abtretung

Leitsatz

Belehrt ein Notar, der die Veräußerung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks nach § 3 VermG zu beurkunden hat, zur Vermeidung des Risikos einer ungesicherten Vorleistung über die Möglichkeiten der Hinterlegung des Kaufpreises und der Stellung einer Bürgschaft, muß er, falls der Erwerber beides ablehnt, entweder weitere Möglichkeiten - zum Beispiel die Verpfändung des abgetretenen Anspruchs - aufzeigen oder, falls er keine weiteren kennt, aber nicht ausschließen kann, daß es solche gibt, sich zu entsprechenden Erkundigungen bereit erklären.

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