Urteil Notaraufsicht, Anfechtungsbefugnis gegen Entscheidungen der -
Schlagworte
Notaraufsicht, Anfechtungsbefugnis gegen Entscheidungen der -
Leitsatz
Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO anzufechten.
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